Kündigung: Einmalige Begründung reicht aus

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Vermieter müssen im Rahmen einer Mietvertrags-Kündigung bestimmte Regeln beachten, damit diese wirksam ist. Allerdings dürfen Mieter keine überzogenen Erwartungen haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 74/10 hervor.

Bekannt ist: Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist nur wirksam, wenn das Kündigungsschreiben einen Kündigungsgrund enthält. Allerdings, so die BGH-Richter, kann der Vermieter wegen der Kündigungsgründe auf ein vorangegangenes und der neuen Kündigung nochmals beigelegtes älteres Kündigungsschreiben Bezug nehmen. Es ist jedoch keine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung, dass die in der vorangegangenen Kündigung dargelegten Gründe nochmals wiederholt werden. Das wäre, so der BGH, nur leere Förmelei.

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